Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung ? FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Friedenskirchgemeinde Radebeul die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe beschlossen:
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht
? für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
? für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte
? für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
? für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.6. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
I. Gebühren für die Verleihung
von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres 195,00 EUR
(Ruhezeit 10 Jahre)
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres 390,00 EUR
(Ruhezeit 20 Jahre)
2. Wahlgrabstätten
(Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1 für Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle 520,00 EUR
2.1.2 Doppelstelle 1.040,00 EUR
2.2 für Urnenbeisetzungen
2.2.1 Einzelstelle 520,00 EUR
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten
nach 2.1.1 26,00 EUR
nach 2.1.2 52,00 EUR
nach 2.2.1 26,00 EUR
II. Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 Sargbestattung 330,00 EUR
(Verstorbene bis 2 Jahre)
1.2 Sargbestattung 570,00 EUR
(Verstorbene ab 2 Jahre)
1.3 Urnenbeisetzung 300,00 EUR
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt bis zum 31.12.2017 20,00 EUR pro Grablager. Ab dem 1.1.2018 beträgt diese Gebühr 25,00 EUR pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung
von Gebäuden:
1. Gebühr für die Benutzung
des Aufbahrungsraums
pro Benutzung 40,00 EUR
2. Gebühr für die Benutzung
der Friedhofskapelle
pro Benutzung 140,00 EUR
3. Gebühr für die Benutzung
des Paul-Gerhardt-Hauses
(Johannesfriedhof)
pro Benutzung 50,00 EUR
VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber
Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Namensträger, laufende Unterhaltung sowie die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- und Beisetzungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
1. Urnengemeinschaftsanlage
pro Beisetzung 2.990,00 EUR
Aufgrund der Erhöhung der Friedhofsunterhaltungsgebühr ab dem 1.1.2018 erhöht sich die Gebühr für die Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung ab diesem Zeitpunkt um 100,00 EUR (5,00 EUR pro Jahr x 20 Jahre)
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen
(z. B. Einfassungen) 27,00 EUR
2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 13,50 EUR
3. Erteilung einer
Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 27,00 EUR
4. Umschreibung von
Nutzungsrechten 10,00 EUR
5. Aushändigung der
Friedhofsordnung 2,00 EUR
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Radebeuler Amtsblatt.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt, Altkötzschenbroda 40, 01445 Radebeul, und in der Friedhofsverwaltung, Kötzschenbrodaer Straße 166, 01445 Radebeul.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 3.12.1991 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 1.7.1997 außer Kraft.
Radebeul, den 9.10.2015
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Friedenskirchgemeinde Radebeul