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FRIEDENSGRUSS

Ausgabe:
04-05/12

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Die Losungen der Herrnhuter Brüdergemeine

Tageslosung für Freitag

18.05.2012

Wer ist nun willig, heute eine Gabe für den HERRN zu spenden? (1.Chronik 29,5)

Jeder gebe, wie er es sich im Herzen vorgenommen hat, ohne Bedauern und ohne Zwang (2.Korinther 9,7)


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Versicherungen, Vereine, Banken usw. informieren

Weiterhin ist die zuständige Krankenversicherung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten gebührenfreien Sterbeurkunde zu informieren, was für Sie auch der Bestatter übernehmen kann.

Andere Versicherungen

Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene eine Kriegswitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich. In bestimmten Fällen ist auch die private Unfallversicherung, eine Privat-Sterbekasse oder bei einer bestehenden Lebensversicherung, die zuständige Versicherung vom Todesfall zu informieren.

Daneben sind auch andere abgeschlossene Versicherungen, wie z.B. die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Todesfall zu unterrichten, damit ggf. für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann.

Mitgliedschaften

War der verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft interessiert ist, was in der Regel sinnvoll erscheint, um bestehende Kontakte aufrechtzuerhalten, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War der Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Vereins- bzw. Verbandsleitung rechtzeitig vom Tode ihres Mitgliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte und - bei besonders verdienstvoller Tätigkeit - eine Trauerrede gehalten wird.

Sonstige Erledigungen

Banken, Sparkassen oder Postscheckamt, bei denen der Verstorbene ein Konto hatte, sind ebenfalls zu verständigen. Sofern keine Kontovollmacht durch einen Angehörigen bestand, sind Zahlungsanweisungen nur dann möglich, wenn der Betreffende einen Erbschein des zuständigen Notariats vorlegt. In der Praxis jedoch begleichen die meisten Banken die anfallenden Beerdigungskosten zu Lasten des Kontos des Verstorbenen, sofern die Auslagen durch Originalrechnungen nachgewiesen werden.

Weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungsoder Kündigungsmitteilungen an den Wohnungsvermieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder sonstige Verpflichtungen des Verstorbenen (Zeitungsabonnement, Buch- oder Zeitschriftenclub usw.) erforderlich sind.


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letzte Aktualisierung: 07.04.2012
178585726.09.2006